Baugebiet „Am Promenadentief“
Baugebiet „Am Promenadentief“
-Es stehen noch Grundstücke zur Verfügung-
Die Stadt Wiesmoor bietet seit August 2023 voll erschlossene Baugrundstücke für die Einfamilienhaus und Mehrfamilienhausbebauung im Baugebiet „Am Promenadentief“ an.
Die Zufahrt zum Baugebiet erfolgt über den Neuen Weg.
Ab dem 14.08.2023 konnten Interessierte sich im Rahmen der Vergaberichtlinie der Stadt Wiesmoor für ein Baugrundstück bewerben. Die Bewerbungsphase endete am 24.09.2023.
Nachdem ein Großteil der Baugrundstücke im Rahmen des Bewerbungsverfahrens verkauft wurden, stehen nun noch einige Baugrundstücke zur Verfügung.
Die noch verfügbaren Grundstücke sind aus dem beigefügtem Lageplan des Baugebietes ersichtlich.
Es ist ausschließlich eine eingeschossige Bauweise erlaubt.
Zum Verkauf stehen 4 Grundstücke für EFH Bebauung zum Preis von 59,00 €/qm; diese Grundstücke wurden nicht ausgekoffert. Die vorhandene Moortiefe variiert hier zwischen ca. 3,00 bis zu 3,80 Metern.
Weitere 7 Grundstücke für EFH Bebauung werden zum Preis von 109,00 €/qm angeboten. Diese Grundstücke wurden bis auf mineralischem Boden ausgekoffert und mit Füllsand wiederverfüllt.
Alle Grundstücke sind voll erschlossen, d.h. der Grundstückskaufpreis beinhaltet u.a. Erschließungs- und Kanalbaubeiträge.
Interessierte können sich gerne über den nebenstehenden Kontakt bei der Stadt Wiesmoor melden.
Die Stadt fördert den selbstgenutzten Wohnungsbau für Familien mit Kindern durch die Gewährung von Finanzierungszuschüssen (Förderrichtlinie) beim Kauf eines Bauplatzes in den stadteigenen Baugebieten.
Es besteht eine Bauverpflichtung innerhalb von vier Jahren.
Auf die Vorschriften der NBauO und die Festsetzungen des Bebauungsplanes C 15 sowie der 1. Änderung zum Bebauungsplan C 15 wird hingewiesen, u.a. ist
- je angefangene 300 m2 Grundstücksfläche ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen
- die Einfriedigung der Gärten zu den Erschließungsstraßen hin (Vorgartenbereich) mit standortheimischen Hecken, Sträuchern und Bäumen durchzuführen
- die Anlegung von Schottergärten gem. § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) untersagt.
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