Baumfällen in Wiesmoor
Fällen von Bäumen in der Stadt Wiesmoor
Eingriffsregelung bei der Fällung von Bäumen aufgrund des § 17 Absatz 3
Bundesnaturschutzgesetzes
Für die Fällung von wertgebenden Bäumen oder Baumgruppen stellt in Einzelfällen einen naturschutzfachlichen Eingriff dar. In diesen Fällen bedarf es einer Genehmigung zur Durchfürung des Eingriffes bzw. zur Fällung der Bäume.
Die Wertigkeit wird durch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Aurich überprüft, welche anschließend auch die entsprechende Genehmigung erteilt.
Diese klärt auch, was beachtet werden muss. Seit dem 04. Dezember 2020 müssen erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft, die nicht von Behörden durchgeführt oder genehmigt werden, von der Naturschutzbehörde des Landkreises genehmigt und vom Verursacher gegebenenfalls auch ausgeglichen werden.
Hierzu gehören auch Baumfällungen in Gärten oder entlang von Privatwegen.
Ob die Baumfällung einer Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf, hängt im Wesentlichen von zwei Fragen ab:
1. Erfolgt eine Genehmigung nach einer anderen Rechtslage (z.B. Baurecht, Denkmalschutz oder Planungsrecht)?
Wenn ja, ist die Genehmigung durch die Stelle zu erteilen, die für den Rechtszusammenhang zuständig ist, abweichend im Landkreis Aurich die Untere Naturschutzbehörde des Landkreis Aurich.
Ist die Frage zu verneinen, muss die zweite Frage, die Erheblichkeit geklärt werden.
Baumfällungen und Baugenehmigung
Bauvorhaben, wie Wohnhäuser, Garagen oder Carports können nur dort errichtet werden, wo keine Hecke oder Baum steht.
Daher darf ein Baum nur dann gefällt werden, wenn es eine gültige Baugenehmigung gibt und die Fällung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bau genehmigt wurde. Es empfiehlt sich daher bei einem Antrag auf Baugenehmigung gleich Zuwegungen und Bauwege zu berücksichtigen sowie einen Baumbestandsplan mit Baumart, -größe und -umfang beizufügen und gegebenenfalls hierfür Fällungen zu beantragen.
Ist das Bauvorhaben vollendet, ist eine Fällung eines Baumes auf dem Grundstück nicht mehr von der Baugenehmigung abgedeckt und unterliegt somit der Eingriffsregelung nach § 17 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes.
2. Ist der Eingriff erheblich?
Viele Bäume sind wichtiger Lebensraum für die verschiedenste Tierarten, sei es als Nahrungs-, Ruheraum oder Brutstätte. Bäume beeinflussen auch das Mikroklima erheblich. Sie tragen erheblich zum sommerlichen Wärmeschutz für Gebäude bei. Sie spenden Schatten, wirken regulierend auf die Verdunstung von Wasser bei Hitze oder speichern lebensbedrohendes CO2. Bäume haben einen positiven Einfluss auf die Gesundheit aller Lebensformen.
Bei der Einschätzung der Erheblichkeit geht es nun um die Frage, welche Rolle der zu fällende Baum für den Naturhaushalt und für Natur und Landschaft spielt.
Das Ergebnis hängt wesentlich ab von der Baumart, vom Alter des Baumes aber auch von der Umgebung, in der der Baum steht.
Hierfür bedarf es immer der Betrachtung des Einzelfalls. Trotzdem können einige Grundsätze formuliert werden, wann die Erheblichkeitsschwelle wahrscheinlich unterschritten wird:
- Bei der Baumart handelt es sich um eine Fichte oder um einen nicht heimischen Nadelbaum (z.B. Thuja)
- Bei der Baumart handelt es sich um einen nicht heimischen, asiatischen Laubbaum
- Der Baum ist deutlich unter 10 Jahre alt.
Was passiert, wenn ein Eingriff als erheblich eingestuft wird?
Nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes hat ein Verursacher einen vermeintlichen Eingriff zu unterlassen. Kann er nicht vermieden werden, ist dies zu begründen. Es bedarf also eines triftigen Grundes, einen Baum zu fällen. Hierzu zählen zum Beispiel die Verkehrsgefährdung oder Gefahr für Leib und Leben. Allein die Größe eines Baumes oder der Laubfall sind keine triftigen Gründe.
Die Naturschutzbehörde muss nun abwägen und im Einzelfall entscheiden, ob die Fällgründe höher zu bewerten sind als die erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft. Nach abschließender Prüfung, gibt es dann eine Genehmigung oder einen ablehnenden Bescheid.
Eine Genehmigung kann auch mit Kompensationsauflagen versehen werden, d.h. Antragsteller können zur Pflanzung eines oder mehrerer Ersatzbäume verpflichtet werden, um so den erheblichen Eingriff auszugleichen.
Wichtig:
Die Ausübung der Verkehrssicherungspflicht schließt die Anwendung der Eingriffsregelung nicht aus.
In Niedersachsen unterliegen nach § 5 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes
- Alleen und Baumreihen
- Naturnahe Feldgehölze
- Sonstige Feldhecken
wenn sie beseitigt, oder erheblich beeinträchtigt werden in der Regel der Eingriffsregelung.
Die Liste ist nicht abschließend.
Was hier für Bäume beschrieben wurde, gilt für Hecken und Sträucher entsprechend.
Baumfällungen und Artenschutz
Während die Eingriffsregelung für Baumfällungen im § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt ist, sind für den Artenschutz die §§ 39 bis 45 relevant. Am bekanntesten sind dabei die Regelungen nach § 39. Hiernach dürfen Bäume außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres nicht gefällt werden. Für Hecken gilt diese Sperrfrist auch innerhalb von Gärten.
Wichtig:
Diese Sperrfrist bezieht sich nur auf den Artenschutz, nicht aber auf die Eingriffsregelung, die ganzjährig gilt.
Bei besonders geschützten Tierarten dürfen darüber hinaus auch die Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht zerstört oder beschädigt werden. Bei streng geschützten Arten besteht darüber hinaus sogar ein Störungsverbot.
Wie beantrage ich eine Genehmigung? An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Aurich.
Für die Beantragung einer Baumfällung kann das Antragsformular heruntergeladen werden kann. Der Antrag muss vollständig ausgefüllt werden. Insbesondere sind die Fällgründe darzulegen.
Dem Antrag sind Bilder beizufügen, die die Baumart und den Fällgrund erkennen lassen.
Sollte ein Baum erkrankt sein und die Krankheit ist deutlich von außen sichtbar, z.B. bei Pilzbefall, ist dies ebenfalls durch ein Foto zu belegen. Nicht sichtbare Krankheiten sind eventuell durch einen Baumgutachter zu belegen. Das Gutachten ist dem Antrag beizufügen. Schieflage eines Baumes oder ein Baumzwiesel sind nicht automatisch Fällgründe. Bei Baumzwieseln muss eine deutliche Rissbildung in den Unterstamm hinein erkennbar sein.
Was kostet eine Genehmigung?
Wie bereits beschrieben, bedarf es mehrerer Prüfschritte, bevor ein Antrag auf Fällung eines Gehölzes beschieden werden kann. Die pro Genehmigung mit Kosten richten sich nach der Gebührenordnung des Landkreises Aurich. Eine Ortsbesichtigung verursacht zusätzliche Kosten. Jede nicht genehmigte Fällung eines Baumes, der eine erhebliche Rolle für den Naturhaushalt hatte, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann ein empfindliches Bußgeld zur Folge haben.
Das Antragsformular steht Ihnen im Downloadbereich der Stadt Wiesmoor zur Verfügung.
Stand 21.07.2023
Quelle: Landkreis Aurich sowie Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)
Kontakt